{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 74\nvom 6. Oktober 2008 an die Komiteemitglieder (Dior, Chanel, Clarins und Bergerat) folgendes:\n\n„Par conséquent, les informations que nous avons fournies pour obtenir les renseignements\nque nous souhaitons ne sauraient en aucun cas être utilisées par la Commission de la\n321\nconcurrence pour effectuer un contrôle au sein de l’ASCOPA.“\n\n320. Gemäss dem fett gedruckten Satz ging die Verbandssekretärin also davon aus, dass\ndie von ihr gelieferten Informationen nicht zu einer Hausdurchsuchung des Sekretariats bei\nder ASCOPA führen würden. Es kann dahingestellt bleiben, ob X eine solche Zusicherung\njemals gemacht hat. Denn eine Hausdurchsuchung wurde nicht durchgeführt, womit die\nGrundlage für den Vertrauensschutz streng genommen wiederum nicht gegeben wäre. Der\nSatz kann grosszügiger ausgelegt aber tatsächlich bedeuten, dass sie davon ausging, es\nwürde kein Verfahren gegen ASCOPA und seine Mitglieder eröffnet.\n\n321. Zur Erinnerung sei erwähnt, dass unrichtige individuelle Zusicherungen oder Auskünfte\ngemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts Rechtswirkungen entfalten, u.a. wenn\n- die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte\n\n- und der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte.322\n322. Gemäss Art. 27 Abs. 1 KG eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung, wenn Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegen. Diese Bestimmung zeigt auf, dass das Sekretariat nicht die\nalleinige Kompetenz besitzt, eine Untersuchung zu eröffnen. Daraus folgt, dass der damalige\nVizedirektor nicht die Kompetenz besass, eine Zusicherung zu machen, es würde kein Verfahren eröffnet.\n323. In Bezug auf die Verbandssekretärin kann auf das in Rz 314 Gesagte verwiesen werden. Bei der Lektüre von Art. 27 Abs. 1 KG wäre die mangelnde Kompetenz ohne weiteres\nersichtlich gewesen. Die Parteien konnten sich folglich nicht im guten Treuen darauf verlassen, es würde kein Verfahren eröffnet.\n\n324. d) Schliesslich hätten die Parteien aufgrund des Treffens noch annehmen können, falls\nein Verfahren eröffnet würde, seien sie Selbstanzeiger. In der oben erwähnten E-Mail vom\n6. Oktober 2008 schreibt die Verbandssekretärin an die Komiteemitglieder (Dior, Chanel,\nClarins und Bergerat) folgendes:\n\nNous vous précisons que la réunion susmentionnée a eu lieu à titre purement confidentiel et\n323\ninformel. En quelque sorte, elle n’a jamais existé.\n\n325. Diese Mail und der Umstand, dass keinerlei Schreiben des Sekretariats vorliegt, welches an die Gesprächspartner gerichtet ist, zeigen auf, dass das Gespräch informell erfolgte.\nDies war der Verbandssekretärin auch klar als sie schrieb: „En quelque sorte, elle [la réunion] n’a jamais existé.“ Informellen Gesprächen ist eigen, dass die Gesprächsteilnehmer sich\nunverbindlich über einen Sachverhalt austauschen wollen. Es fehlt ihnen also klar am Bindungswillen.\n\n326. Einer Selbstanzeige geht diese Unverbindlichkeit ab. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 SVKG, wo es heisst: „Die Wettbewerbskommission erlässt einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbe-\n\n321\nVgl. Act. 171, Beilage 6.\n322\nBGE 121 V 65, 67 E. 2a.\n323\nVgl. Act. 171, Beilage 6.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 75\nschränkung im Sinne von Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG anzeigt.“ Dies bedingt, dass die Parteien zumindest annehmen, an einer unzulässigen und sanktionierbaren Wettbewerbsbeschränkung beteiligt gewesen zu sein. Die Selbstanzeige ist daher vergleichbar mit einem\nGeständnis in einem Strafverfahren. In beiden Fällen wird die Beteiligung an einem Sachverhalt zugegeben, von dem der Geständige bzw. Selbstanzeiger annimmt, dass er nicht gesetzeskonform ist. Alleine daraus ist ersichtlich, dass es gar keine Grundlage gibt, auf die\nsich der Vertrauensschutz der Parteien stützen könnte.\n\n327. Laut Estée Lauder stellt die Besprechung vom 9. September 2008 eine Beratung im\nSinne von Art. 23 Abs. 2 KG dar. Gegen eine solche Auslegung spricht der soeben geschilderte informelle Charakter des Gesprächs. Zudem berät das Sekretariat Unternehmen praxisgemäss nur auf schriftliche Anfrage hin und erteilt eine schriftliche Antwort. Dementsprechend sind Beratungen gebührenpflichtig (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. d GebV-KG).324 Die Parteien\nvermögen weder eine offizielle schriftliche Beratungsanfrage, noch eine schriftliche Antwort\ndes Sekretariats vorzubringen, welche ihr Vorbringen stützen könnte. Estée Lauder und\nWodma 41 wurden zudem von einer ausgebildeten Rechtsanwältin begleitet, welche ihnen\ndie richtige Vorgehensweise hätte aufzeigen können.\n\n"}