{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n311. Aus diesen Aussagen und der E-Mail der Verbandssekretärin316 folgt, dass die Parteien\ndavon ausgingen, der Informationsaustausch sei nicht zulässig, zumindest nicht in der bis\nanhin betriebenen Form. Ihre X zugesicherte Verhaltensanpassung (kein Preislistenaustausch, Austausch historischer Umsatzdaten) ergäbe ansonsten keinen Sinn. Wären die Parteien davon ausgegangen, ihr Verhalten sei zulässig, wäre der Informationsaustausch wie\nbis anhin weitergeführt worden. Das Verhalten von X führte jedoch nicht dazu. Es besteht also keine Grundlage für einen Vertrauensschutz.\n\n312. Hätten die Parteien aufgrund des Treffens den Informationsaustausch unverändert weitergeführt, hätten sie sich allenfalls in einem Verbotsirrtum befunden. Ein Verbotsirrtum setzte voraus, dass die Parteien irrtümlich glaubten, der Informationsaustausch sei zulässig und\nsie täten nichts Unrechtes.317 In Bezug auf das bereits vergangene Verhalten kann X kein\nVerbotsirrtum herbeigerufen haben, da es abgeschlossen war. Mit Bezug auf das künftige\nVerhalten tat er dies ebenso wenig, da die Parteien den Informationsaustausch einstellten.\nAuch unter dem Aspekt des Verbotsirrtum besteht also kein Anspruch auf Besserstellung der\nParteien.\n313. b) Folglich konnten die Parteien allenfalls noch annehmen, ihr Verhalten sei zwar allenfalls unzulässig, aber nicht sanktionierbar, wie dies Estée Lauder mit ihrer Aussage „Zu keinem Zeitpunkt vermittelte [X] den Eindruck, dass im Zusammenhang mit dem offen gelegten\nInformationsaustausch Sanktionen ausgesprochen werden könnten,“ nahe legt. Gleichzeitig\ngibt aber Estée Lauder an, dass „anlässlich der Besprechung vom 9. September 2008 das\n\n315\nAct. 439 Rz 216 f.\n316\nVgl. Act. 171, Beilage 6.\n317\nMARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOPH RIEDO, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.),\n2010, Vor Art. 49a-53 N 159.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 73\nThema Sanktionen gegen ASCOPA oder deren Mitglieder von [X] nicht erwähnt wurde.“318\nZudem gibt Estée Lauder an: „Es mag korrekt sein, dass [X] nicht zuständig gewesen wäre,\nden Teilnehmern an der Sitzung Sanktionsfreiheit nach dem Kartellgesetz zuzusichern (der\nKlarheit halber sei festgehalten: Eine solche Zusicherung erfolgte nicht).“\n\n314. Da X keine Sanktionsfreiheit zugesichert hatte, ist es fraglich, inwiefern sich die Gesprächsteilnehmer diesbezüglich auf Vertrauensschutz berufen können. Wie geschildert,\ngingen die Parteien davon aus oder mussten davon ausgehen, der Informationsaustausch\nsei unzulässig, und unzulässige Verhaltensweisen sind im KG zumindest potenziell mit\nSanktionen bedroht. In Anbetracht dessen, dass die anwesende Verbandssekretärin ein Anwaltspatent besitzt, wäre den Parteien dieser Schluss zuzumuten gewesen. Es fehlt somit\nauch diesbezüglich an einer Vertrauensgrundlage, worauf sich die Parteien stützen könnten.\n315. Selbst wenn das WEKO-Sekretariat zugesichert hätte, das Verhalten sei nicht sanktionierbar, könnten die Parteien keine Rechte daraus ableiten. Gemäss der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts entfalten unrichtige individuelle Zusicherungen oder Auskünfte Rechtswirkungen, wenn\n\n1. die Behörde in einer konkreten Situation bezüglich bestimmter Personen handelte,\n\n2. die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der\nBürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte,\n\n3. der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte,\n\n4. er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht\nohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und\n\n5. die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.319\n\n316. Es ist offensichtlich, dass die Behörde in einer konkreten Situation bezüglich bestimmter Personen gehandelt hat und sich die Gesetzeslage seither nicht verändert hat. Hingegen\nwar die Behörde erkennbar nicht zuständig für eine solche Zusicherung oder Auskunftserteilung. Zudem wäre die Unrichtigkeit dieser Auskunft für die Parteien leicht erkennbar gewesen. Wie aus Art. 18 Abs. 3 KG hervorgeht besitzt einzig die WEKO die Kompetenz eine\nSanktion zu verhängen.\n\n317. Von der Verbandssekretärin (vgl. Rz 314) kann verlangt werden, dass sie sich insbesondere in der vorliegenden Situation mit dem Kartellverfahren zumindest in grundsätzlicher\nWeise auseinandersetzt. Bei der Lektüre von Art. 18 Abs. 3 KG, wäre es ersichtlich gewesen, dass das Sekretariat nicht kompetent ist, über die Sanktionierung eines Unternehmens\nzu entscheiden. Die Parteien können folglich auch unter diesem Aspekt keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Vorliegend sei noch einmal betont, dass der damalige Vizedirektor\nerwiesenermassen keine solche Zusicherung machte (vgl. oben Rz 313).\n318. Diese Einschätzung deckt sich schliesslich mit der Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgerichts stellte wiederholt fest, dass die Parteien nicht in guten Treuen davon ausgehen könnten, der zuständige Abteilungsleiter sei ermächtigt, die Sanktionskompetenz der\nWettbewerbskommission durch Zusicherungen auszusetzen.320\n\n319. c) Wie aufgezeigt, konnten die Parteien weder davon ausgehen, der Informationsaustausch sei zulässig, noch lag eine Zusicherung vor, der Informationsaustausch stelle keinen\nsanktionierbaren Tatbestand dar. Dennoch schrieb die Verbandssekretärin in ihrer E-Mail\n\n318\nAct. 439, Rz 216.\n319\nBGE 121 V 65, 67 E. 2a.\n320\nUrteil des BVGer B-2977/2007 vom 27.04.2010, E. 7.4.5.4, Publigroupe et al./WEKO; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2157/2006 vom 3.10.2007, RPW 2007/4, E. 4.2.6, Flughafen Zürich AG (Unique).\n\n"}