{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n 2. Das Gespräch vom 9. September 2008 sei eine Beratung im Sinne von Art. 23 Abs. 2\nKG. Die Eröffnung des Verfahrens verletze Treu und Glauben. Der Vizedirektor habe\ndas berechtigte Vertrauen in den Parteien begründet, es bestehe kein Bedarf an einer „formellen Selbstanzeige.“ Er habe keine Zusicherung gemacht, dass der Informationsaustausch nicht sanktionierbar sei. Er hätte jedoch die Gesprächsteilnehmer\nüber das Sanktionsrisiko informieren müssen.\n\n305. Estée Lauder leitet daraus ab, Wodma 41 und Estée Lauder dürften gemeinsam nicht\noder nur teilweise sanktioniert werden. Die Unternehmen stützen sich also einerseits auf den\nGrundsatz von Treu und Glauben und andererseits darauf, dass sie de facto schon als erste\neine Selbstanzeige eingereicht hätten.\n\n306. „Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf\nhaben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden.“312 Daraus folgt, dass der Vertrauensschutz einer Grundlage bedarf, die beim Betroffenen eine bestimmte Erwartung auslöst. Sie besteht in der Regel in einer behördlichen Zusicherung oder\nAuskunft.313 Die Rechtsfolge bestünde in der vorliegenden Fallkonstellation darin, dass die\nBehörden an die Vertrauensgrundlage gebunden wären.314\n307. Die Parteien haben nicht klar umschrieben, worin ihre Erwartungen bestanden, die\ndurch das Treffen mit X hervorgerufen wurden. In der Folge ist vorab darzulegen, worin die\nmöglichen Erwartungen der Parteien bestehen. Daraus ergibt sich, ob die geforderte Rechtsfolge (Sanktionsausschluss oder -reduktion) hätte eintreten können. Aufgrund der Eingaben\nist ferner zu erläutern, ob die gelieferten Informationen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einreichung überhaupt als Selbstanzeige qualifiziert werden könnten. Zudem ist zu klären, ob\nauch zwei Unternehmen gleichzeitig eine Bonusmeldung einreichen könnten. Falls diese\nFragen verneint werden müssen, ist schliesslich zu erörtern, ob eine Zusammenarbeit vorgelegen hätte, welche sanktionsmindernd hätte berücksichtigt werden müssen.\n308. Der hier geschilderte und zu beurteilenden Informationsaustausch spielte sich vor dem\nTreffen vom 9. September 2008 ab und war damals weitgehend abgeschlossen. Die Einschätzungen von X erfolgten somit ex post. Die Erwartungen der Parteien konnten daher lediglich ihr Verhalten ab dem 9. September 2008 leiten. Die Parteien hätten annehmen können,\n\na. der Informationsaustausch sei zulässig,\nb. der Informationsaustausch sei zwar allenfalls unzulässig, stelle aber keinen sanktionierbaren Sachverhalt dar,\n\nc. es würde aufgrund von a) oder trotz b) kein Verfahren eröffnet,\n\nd. falls ein Verfahren eröffnet würde, seien sie Selbstanzeiger und würden nicht oder\nnur in reduziertem Masse sanktioniert.\n\n312\nULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2010, 131.\n313\nVgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Fn 312), 132 ff.\n314\nVgl. etwa, CHRISTOPH ROHNER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender (Hrsg.), 2008, Art. 9 N 55.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 72\n309. a) Die Erwartung der Informationsaustausch in seiner bisherigen Form sei zulässig,\nhatten die Parteien nachweislich nicht. Andernfalls hätten sie ihr Verhalten nach dem Treffen\nnicht eingestellt. Estée Lauder bringt dazu wörtlich vor:315\n\n„Zu keinem Zeitpunkt vermittelte [X] den Eindruck, dass im Zusammenhang mit dem offen gelegten Informationsaustausch Sanktionen ausgesprochen werden könnten. Er vermittelte den\nEindruck, dass der Informationsaustausch ordnungsgemäss sei, wenn mit Bezug auf die Umsatzinformationen die besprochene dreimonatige Verzögerung beachtet würde. […] Am gleichen Tag sandte Frau […] ein E-Mail an [X] und drückte ihren Dank für die Besprechung vom\n9. September 2008 aus. Sie bestätigte gegenüber [X], dass keine Preisinformationen mehr\nausgetauscht würden und dass eine Verzögerung von drei Monaten im Zusammenhang mit\nden Informationen über Umsätze in der Zukunft beachtet würden.“\n\n310. Die von Estée Lauder erwähnte E-Mail lautet an der betreffenden Stelle folgendermassen:\n\n[..] „A ce titre, nous avons retenu qu’aucune information sur les prix ne doit être échangée\nau sein de l’association, pratique que nous n’exercions cependant déjà nullement.\n\nEn ce qui concerne les informations liées aux chiffres d’affaires, nous avons bien compris que\nles données publiées doivent être des données historiques qui ne permettront pas aux\nmembres d’anticiper le comportement d’un concurrent. A ce titre, nous ne publierons ces\ndonnées qu’avec un décalage de 3 mois. Seules des informations générales sur l’évolution des\nchiffres d’affaires seront communiquées mensuellement.\n\nEnfin, nous avons pris note que les données communiquées aux membres de l’association doivent avoir pour finalité d’atteindre les buts de l’association fixés statutairement en\nconformité de la loi.“ […]\n\n"}