{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n296. Vorab ist klarzustellen, dass diese Ausführungen auf der Annahme beruhen, die Wettbewerbskommission würde über den Antragsentwurf befinden, ohne dass die Parteivorbringen vorher vom Sekretariat beachtet würden. Diese Annahme trifft nicht zu, wie der vorliegende Antrag und die reichhaltige Praxis der WEKO zeigen. Dieser Ausgangslage entsprechend stimmte der Inhalt der Pressemitteilung nicht mit dem Inhalt des Antrags des Sekretariats überein, der der Kommission präsentiert wurde.\n\n297. Das Vorbringen, die Pressemitteilung sei ohne gesetzliche Grundlage vom Sekretariat\nveröffentlicht worden, trifft nicht zu. Unter dem Titel „Informationspflichten“ hält Art. 49 Abs. 1\nKG fest, dass das Sekretariat und die WEKO die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit informieren. Wie aus dem Wortlaut der Norm folgt, handelt es sich folglich nicht um eine Kann-\nVorschrift, vielmehr ist das Sekretariat verpflichtet die Öffentlichkeit zu informieren.306\n\n303\nEntscheid der REKO/WEF, RPW 2005/4, 672, 678, E. 4, Ticketcorner.\n304\nEntscheid der REKO/WEF, RPW 2006/2, 356 E. 4.1, Berner Zeitung AG, Tamedia/WEKO.\n305\nAct. 422, 24 ff.\n306\nVgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. November 1994, BBl. 1995, 619; STEFAN KOLLER, in: Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & Mc-\nKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 49 N 2.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 70\n298. Das Sekretariat informiert die Öffentlichkeit dementsprechend vielfach mit Pressemitteilungen.307 Gemäss der Praxis des Sekretariates wird die Öffentlichkeit über Geschäfte informiert, an denen ein grosses Informationsinteresse besteht.308 Dies ist etwa bei der Eröffnung von Untersuchungen und Vorabklärungen der Fall oder wenn das Sekretariat seinen\nAntrag den Parteien zur Stellungnahme verschickt.309\n299. Wenn also das Sekretariat seiner gesetzlichen Informationspflicht nachkommt, kann\ndarin nicht ein Befangenheitsgrund liegen. Dies gilt erst recht für die WEKO, welche ihre\nEntscheide zwar auf Antrag, aber dennoch unabhängig vom Sekretariat trifft (Art. 18 Abs. 3\nKG, Art. 4 Geschäftsreglement).\n\n300. Schliesslich sind die Vorbringen, es sei in der Öffentlichkeit eine Erwartungshaltung\ngeschürt worden, welche es der WEKO verunmöglichten, sich objektiv und unbefangen mit\ndem Sachverhalt auseinanderzusetzen, blosse Spekulationen. Spekulationen reichen nicht\naus um die Befangenheit der Kommissionsmitglieder glaubhaft zu machen.310\n\n(iii) Selbstanzeige sowie Verstoss gegen Treu und Glauben\n301. Wie dargestellt, trafen sich am 9. September 2008 ein damaliger Vizedirektor des Sekretariates (in der Folge X), der Präsident der ASCOPA, die Verbandssekretärin und der Geschäftsführer von Estée Lauder (Rz 260 ff.). Die Verbandssekretärin ist ausgebildete Juristin\nund im Besitz eines schweizerisches Anwaltspatents.\n\n302. Gemäss Estée Lauder klärte das Sekretariat dieses Treffen nicht genügend genau ab.\nDieses Vorbringen erfolgt verfrüht. Die Existenz dieses Treffens wurde vom Sekretariat nie\nbestritten, sondern entsprechend den vorliegenden Beweismitteln im Antragsentwurf vom 27.\nMai 2010 dargelegt. Gestützt darauf konnten die teilnehmenden Parteien ihre Sicht zum Ablauf des Treffens in ihren Stellungnahmen umfassend darlegen. Es ist nicht nachvollziehbar,\nwelche zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen hierzu noch notwendig sein sollten. Die\nParteien haben denn auch keine Beweise und Sachverhalte vorgebracht, die dem Sekretariat nicht bereits bekannt waren. Die Tatsachen bezüglich dieses Treffens sind also unbestritten.\n\n303. Die aus dem Treffen abgeleiteten Ansprüche konnten die Parteien mit ihrer Stellungnahme vorbringen, sie wurden vorliegend eingehend berücksichtigt. Die praktischen Konsequenzen, die aus der Befolgung oder Nichtbefolgung der Parteivorbringen fliessen, sind mittlerweile gering, da das Sekretariat keine Sanktion mehr beantragte wie im Antragsentwurf\nvom 27. Mai 2010. Dennoch drängt sich eine nähere Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen auf. Einerseits ist es notwendig, die Umstände des Treffens klarzustellen. Andererseits stellen sich Fragen im Zusammenhang mit der Einreichung von Selbstanzeigen, die\nauch in künftigen Verfahren aufgeworfen werden könnten und daher einer Klarstellung bedürfen.\n\n304. Die Parteien bringen im wesentlichen vor:311\n\n1. Wodma 41 und Estée Lauder hätten an der Aufdeckung der (angeblichen) Wettbewerbsbeschränkung mitgewirkt. Die Selbstanzeige der […] sei nicht die erste Infor-\n\n307\nVgl. etwa das Urteil des BVGer B-420/2008 vom 01.06.2010, E. 11, Strassenbeläge Tessin; THOMAS\nNYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 49 N 6.\n308\nPATRICK KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER/SIMON BANGERTER, in: Schweizerisches und europäisches Wettbewerbsrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. IX, Geiser/Krauskopf/Münch (Hrsg.), 2005, Rz 12.16.\n309\nVgl. z.B. die Medienmitteilungen des Sekretariates vom 28.05.2010, 07.05.2009, 13.11.2008, 10.01.2007.\n310\nRETO GFELLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler\n(Hrsg.), 2008, Art. 10 N 15.\n311\nAct. 434, 12f.; Act. 439, 103 ff.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 71\nmation gewesen, welche es der Wettbewerbskommission ermöglichte eine Untersuchung einzuleiten. Estée Lauder, Wodma 41 und ASCOPA hätten diese Informationen den Behörden verschafft.\n\n"}