{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n285. Abschliessend ist das Vorbringen, die Akten seien nicht vollständig geführt bzw. zur\nEinsicht vorgelegt worden, unbegründet.\n\n286. b) Dem Vorbringen, die Parteien hätten vorgängig mündlich angehört werden müssen, kann nicht gefolgt werden. Weder die Bundesverfassung noch die EMRK kennen einen\ngrundrechtlichen Anspruch darauf, vom Untersuchungsbeamten persönlich befragt zu werden, und aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich nicht zwingend ein Recht auf\nmündliche Äusserung ableiten.301\n\n287. Es ist ferner zu bedenken, dass in einem Kartellverfahren nicht sämtliche abzuklärenden Fragen aufgrund ihrer Komplexität überhaupt mündlich erläutert werden können.\nZum Beispiel können Fragen über die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen einer Abrede,\nwelche für den Verfahrensausgang eine zentrale Rolle spielen, kaum je mündlich beantwortet werden. Eine solche Frage erfordert eine genauere Analyse und kann den Behörden am\nbesten schriftlich mitgeteilt werden.\n\n288. Aufgrund der vorliegenden Selbstanzeigen war denn der „Tathergang“ als solcher\nweitgehend unbestritten. Zusätzliche Informationen wurden daher mittels Fragebogen und\nnicht mündlich erfragt. Allfällige aus Parteisicht unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen konnten von diesen in ihren Stellungnahmen gemäss Art. 30 Abs. 2 KG gerügt werden. Zudem\nkonnten sie sich zu den Vorwürfen im Detail äussern.\n289. Das Sekretariat wies in seinem Schreiben vom 27. Mai 2010 darauf hin, dass es sich\nbeim versandten Antrag um einen Entwurf handelte. Entsprechend räumte es den Parteien\ndie Möglichkeit ein, sich ausführlich und innerhalb einer angemessenen Frist zu diesem Entwurf zu äussern. Das Sekretariat gewährte sämtlichen Parteien unter Beachtung der Gerichtsferien Fristverlängerungen zur Stellungnahme bis am 27. August 2010. In gut begründeten Fällen wurde die Frist sogar um zwei Wochen verlängert. Basierend auf den Eingaben\nüberarbeitete das Sekretariat den Entwurf fundamental und änderte seine Erwägungen und\ndie daraus abgeleitete Rechtsfolge zu Gunsten der Parteien. Es informierte die Parteien mit\nSchreiben vom 11. Oktober 2010, dass sie erneut Stellung nehmen könnten, bevor der Antrag allenfalls erneut überarbeitet der Kommission zum Entscheid überwiesen würde. Entsprechend haben die Parteien erneut Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.\n\n290. Abschliessend steht fest, dass die Parteien zwei Mal detailliert zu jeder Sachverhaltsund Rechtsfrage Stellung nehmen konnten, bevor dieser Antrag an die Kommission zum\nEntscheid überwiesen wurde. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen keine Rede sein.302\n291. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass keine Sanktion zur Debatte steht,\nverzichtet die Kommission auf eine zusätzliche mündliche Anhörung der Parteien.\n\n301\nUrteil des BGer 6B_1018/2009 vom 26.01.2010, E. 2; BGE 125 I 209 E. 9b; PATRICK SUTTER, in: Kommentar\nzum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2008, Art. 30 N\n10.\n302\nUrteil des BGer 2a.430/2006 vom 11. Juli 2006, RPW 2007/1, 133, E. 7.2, Schweizerischer Buchhändler- und\nVerleger-Verband et al/ REKO WEF.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 69\n292. c) Art. 12 VwVG sieht vor, dass der Sachverhalt von der Behörde von Amtes wegen\nfestgestellt wird. Dieser Grundsatz wird durch den den Parteien zustehenden Gehörsanspruch ergänzt. Gemeinsam sollen sie sicherstellen, dass der Sachverhalt korrekt und vollständig ist, dass die erheblichen Beweise erhoben und zutreffend gewürdigt werden und\ndass der Entscheid auf alle wesentlichen Elemente abstützt und in nachvollziehbarer Weise\nbegründet ist.303 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergänzt also den Untersuchungsgrundsatz und dient der Ermittlung der materiellen Wahrheit.304\n\n293. Indem das Sekretariat den Entwurf des Antrages den Parteien zur Stellungnahme unterbreitete, konnten die Parteien ausführlich Stellung nehmen und ihre Sichtweise zu sämtlichen Aspekten des Entwurfs darstellen, ohne sich dadurch ungewollt selbst zu belasten. Sie\nkonnten zudem entlastende Beweismittel vorbringen und zur Darstellung des Sachverhaltes\nbeitragen. Auf der Grundlage der Parteieingaben und eingegebenen Gutachten, wurde der\nAntrag grundlegend überarbeitet. Ferner untersuchte das Sekretariat den Sachverhalt zusätzlich, indem es die Daten der grössten Handelspartner der Parteien einforderte und deren\nGeschäftsführer befragte. Des Weiteren forderte es die Bruttopreislisten der Parteien von\n2004-2010 in elektronischer Form ein.\n\n294. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ausgegangen werden. Vielmehr ermöglichte diese Vorgehensweise dem Sekretariat\nim Rahmen der üblichen Verfahrensdauer einer Untersuchung den Sachverhalt detailliert\nund unter Beachtung der Parteivorbringen abzuklären. Der Untersuchungsgrundsatz wurde\nfolglich nicht verletzt.\n\n(ii) Pressemitteilung und Befangenheit der Wettbewerbskommission\n295. Von den Parteien wird teilweise geltend gemacht, die Pressemitteilung des Sekretariats vom 28. Mai 2010 sei verfahrensrechtlich und rechtsstaatlich unzulässig. Sie sei zudem\nvoreilig und ohne Rechtsgrund erfolgt. In der Öffentlichkeit sei eine Erwartungshaltung geschürt worden, die WEKO werde gegen die Parteien hart vorgehen. Eine objektive und unbefangene Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt sei aufgrund des öffentlichen Drucks\nnicht mehr möglich.305 Zwar wurde kein Antrag auf den Ausstand der gesamten Behörde gestellt, jedoch bringen die Parteien dermassen grundsätzliche Kritik an der entscheidenden\nBehörde an, dass sich eine Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen rechtfertigt.\n\n"}