{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n273. Am 4. November 2010 versandte das Sekretariat sämtlichen Verfahrensparteien einen\nDatenträger mit Verfahrensakten zur Einsicht. Der Datenträger enthielt die Verfahrensakten,\nwelche nach Einführung der elektronischen Aktenführung beim Sekretariat am 1. Juni 2010\nerfasst worden waren. Die Parteien hatten sämtliche Akten bis und mit dem 31. Mai 2010\neingesehen, so dass keine Lücke in der Einsichtnahme der Akten entstand. Die Parteien\nwurden zudem darüber in Kenntnis gesetzt, dass die nächste Akteneinsichtsrunde erneut in\ndieser Form durchgeführt würde.\n274. Das Sekretariat forderte die Parteien am 16. November 2010 schriftlich auf, die Bruttoverkaufspreislisten zwischen 2004-2010 in elektronischer Form im Excel-Format einzureichen. Die Parteien reichten die Preislisten ausnahmslos ein.\n275. Am 20. Mai 2011 sandte das Sekretariat den überarbeiteten Antrag allen Parteien zur\nerneuten Stellungnahme zu. Gleichzeit versandte es einen Datenträger mit den bis zu diesem Zeitpunkt angesammelten Akten zur Einsicht und informierte die Parteien über den weiteren Verlauf des Verfahrens.\n\n276. Die Stellungnahmen sämtlicher Parteien gingen nach Ablauf der Fristverlängerung bis\nam 12. Juli 2011 fristgerecht beim Sekretariat ein. In einem begründeten Ausnahmefall (Puig) wurde die Frist ausnahmsweise und unpräjudiziell ein zweites Mal bis am 14. Juli 2011\nerstreckt.\n\n297\nDie Protokolle der Einvernahmen liegen den Akten bei (Act. 562, 564, 569, 571, 572, 579).\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 67\n277. Das Sekretariat versandte am 30. August 2011 und erneut am 19. September 2011 die\ngesamten elektronischen Akten den Parteien zur Einsicht. Die WEKO entschied am 31. Oktober 2011.\n\nA.4.2 Verfahrensrechtliche Vorbringen der Parteien\n\nA.4.2.1 Verfahrensrechtliche Vorbringen erste Stellungnahme\n278. Nachdem das Sekretariat die von den Parteien gelieferten Beweismittel eingehend geprüft und zusätzliche Untersuchungshandlungen durchgeführt hatte, passte es den Sachverhalt in wesentlichen Teilen an. Im Unterschied zu seinem Entwurf des Antrages vom 27. Mai\n2010 beantragte das Sekretariat mit seinem Antrag vom 20. Mai 2011 keine Sanktionierung\nder Parteien mehr. In der vorliegenden Verfügung wird die Unzulässigkeit des umschriebenen Verhaltens festgestellt und angeordnet, dass der künftige Informationsaustausch zu unterbleiben hat. Die Verfügung hat folglich keine Sanktionen zum Gegenstand.\n\n279. Aufgrund dieser Ausgangslage brauchen nicht sämtliche verfahrensrechtlichen Vorbringen der Parteien abgehandelt zu werden. Insbesondere erübrigen sich Erläuterungen\ndazu, ob der allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (StGB)298 oder das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)299 im vorliegenden Fall anwendbar sind. Auch erübrigen sich Ausführungen zu\nArt. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 7 EMRK300. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass im\nvorliegenden Fall die Anwendung des VStrR lediglich bei einer Widerhandlung gegen behördliche Anordnungen im Sinne von Art. 54 KG in Frage käme. Für die Verfolgung und Beurteilung einer derartigen strafbaren Handlung würde das VStrR gelten (Art. 57 Abs. 1\nVStrR).\n\n280. In Übereinstimmung mit Art. 39 KG und Art. 1 VwVG gilt für das vorliegende Verfahren\ndas Verwaltungsverfahrensgesetz.\n\n(i) Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes\n281. Die Parteien bringen vor, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Sie\nbegründen dies damit, dass a) die Verfahrensakten nicht vollständig gewesen seien bzw.\ndas Sekretariat nicht Einblick in sämtliche Verfahrensakten gewährt habe. Die Parteien hätten sich b) nicht mündlich vor den Wettbewerbsbehörden äussern können. Ferner sei c) der\nSachverhalt nicht genügend abgeklärt worden, womit der Untersuchungsgrundsatz verletzt\nsei.\n\n282. a) Es steht ausser Frage, dass die Parteien gemäss Art. 26 ff. VwVG ein Anrecht auf\nEinsicht in die Akten haben. Die Parteien nahmen im Juni 2010 in den Räumlichkeiten des\nSekretariats Einsicht in die Akten. In der Folge meldeten sich mehrere Parteien, sie hätten\nnicht sämtliche Aktenstücke erhalten oder die Verfahrensakten seien nicht komplett.\n\n283. Dieser Umstand war darauf zurückzuführen, dass einige der Parteien bei der Akteneinsicht Dokumente durcheinandergebracht oder nicht mehr eingeordnet hatten. Dies bemerkte das Sekretariat erst, als die ersten Parteien Akteneinsicht genommen hatten und sich\nnach der Durcharbeitung der Akten entsprechend beschwert hatten. Sobald das Sekretariat\ndas Problem erkannt hatte, wurden die nicht vorhandenen Aktenstücke den betroffenen Parteien zur Verfügung gestellt. Soweit gewünscht versandte das Sekretariat den Parteien die\nAktenstücke auf elektronischem Weg.\n\n298\nSchweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB), SR 311.0.\n299\nBundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR), SR 313.32.\n300\nKonvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten (EMRK), SR 0.101.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 68\n284. Ab 1. Juni 2010 wurde beim Sekretariat die elektronische Erfassung der Akten eingeführt. Um Vorkommnisse der beschriebenen Art zu verhindern, wurde ab diesem Zeitpunkt\nim vorliegenden Verfahren ein elektronisches Aktenverzeichnis angelegt. Das Sekretariat informierte die Parteien mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 über den Verfahrensfortgang und\nzeigte an, dass ihnen die Akten in der Folge elektronisch zur Einsicht zugesandt würden. Mit\nSchreiben vom 4. November 2010 wurden die Verfahrensakten ab 1. Juni 2009 den Parteien\nzur Einsicht zugestellt. Das Sekretariat sandte den Parteien zusammen mit dem Antrag vom\n20. Mai 2011 erneut sämtliche Aktenstücke ab dem 1.Juni 2010 in elektronischer Form.\n\n"}