{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n281\nBGE 133 VI 76, 82 E. 2.7.; BGE 130 IV 58, 66 E. 9.2.1.; BGE 126 IV 84, 88 E. 2c/aa; BGE 125 IV 134 E. 3a;\nVgl. auch MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Niggli/Wipprächtiger (Hrsg.), 2007, Vor Art. 24,\nRz 7; STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel et al (Hrsg.), 2008, Vor Art. 24 Rz 12.\n282\nBGE 115 IV 161 E. 2.\n283\nBGE 120 IV 17, 23 E. 2d.\n284\nBGE 130 IV 58, 66 E. 9.2.1.; vgl. zum ganzen TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel et al (Fn 281), Vor Art. 24\nRz 13; BSK StGB-FORSTER (Fn 281) Vor Art. 24 Rz 12.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 63\nligten Täter als Mittäter irrelevant, ob sie bei den Sitzungen des Komitees bzw. bei der Planung dabei gewesen sind. Es genügt, wenn sie einen Beitrag geleistet haben, ohne den die\nWettbewerbsbeschränkung nicht eingetreten wäre. Deurocos, Tanner, Richemont, Sisley\nund PC Parfums haben ihre Preislisten, monatlichen Umsatzangaben und ihre Werbeausgaben den Konkurrenten mitgeteilt. Aufgrund dessen wurde der Wettbewerbsverstoss im festgestellten Ausmass überhaupt erst möglich. Von durchschnittlich informierten Unternehmern\nkann zudem das Wissen vorausgesetzt werden, dass die Weitergabe von marktsensiblen Informationen an ihre Konkurrenten kartellrechtswidrige Auswirkungen zeitigen könnte.285 Indem sie die Informationen trotz dieses Wissen weitergeben, nehmen sie eine Wettbewerbsbeschränkung auch in Kauf.286 Dass die Mitglieder auf kartellrechtlich relevante Sachverhalte\nsensibilisiert waren, zeigt sich daran, dass solche Sachverhalte beispielsweise an den\nASCOPA-Generalversammlungen 2004 und 2005 besprochen wurden. Ferner unterrichtete\n2004 der Präsident alle ASCOPA-Mitglieder schriftlich darüber, dass Preisbindungen zweiter\nHand verboten seien.287 Es steht also fest, dass die Unternehmen den eingetretenen Erfolg\nfür möglich gehalten und in Kauf genommen haben. Im Übrigen gibt es bei der Mittäterschaft\nkeine Beschränkung der Haftung auf die eigenen kausalen Tatbeiträge.288\n\n255. Ein Vergleich mit der strafrechtlichen Kasuistik zeigt, dass die Teilnehmer am Informationsaustausch ohne weiteres als Mittäter qualifiziert werden könnten. So wurde im sogenannten Skinheadfall eine Gruppe von Rechtsradikalen zu mittäterschaftlicher versuchter Tötung verurteilt, die zusammen zwei Personen zusammengeschlagen hatten. Dies obwohl die\neinzelnen Tatbeiträge nicht individualisiert werden konnten.289 Im sogenannten Rolling Sto-\nnes-Fall, wurden zwei Täter der fahrlässigen Tötung verurteilt, weil sie schwere Steine einen\nAbhang zur Töss herunterrollten, und ein Stein einen Fischer tödlich traf. Die Kausalität des\nTatbeitrages beider Täter wurde bejaht, obwohl nur einer der beiden Steine den Fischer tötete.290 Im Gelfinger Raser-Urteil wurden zwei Automobilisten, die sich innerorts ein Autorennen geliefert hatten wegen eventualvorsätzlicher Tötung als Mittäter verurteilt. Zwar war nur\nein Autofahrer mit dem Opfer tödlich kollidiert, doch der andere habe den Unfall mit tödlichen\nFolgen mitverursacht und in Kauf genommen.291\n\n256. Im Strafrecht steht das Verbot der Verhaltensweise nicht in Frage. Es handelt sich gewissermassen um per se Verbote von gewissen Handlungen. Ist der Tatbeweis erbracht, die\nHandlung tatbestandsmässig und liegt kein Rechtfertigungsgrund vor, muss „lediglich“ die\nSchwere der vorgesehenen Bestrafung (unter Beachtung allfälliger Schuldausschliessungsund Schuldmilderungsgründe) durch den Strafrichter bestimmt werden. Die Rechtsfolge der\nStrafnorm liegt in der individuellen Bestrafung. Im vorliegenden Fall verhält es sich anders,\ndie Rechtsfolge des tatbestandsmässigen Verhaltens äussert sich nicht in der Bestrafung\nsondern im Verbot des Verhaltens. Will man die beiden Rechtsgebiete miteinander in Beziehung setzen, sind folglich am ehesten die beiden Rechtsfolgen zu vergleichen. Sprich, die\n„Bestrafung“ des Strafrechts entspricht am ehesten dem Verbot im vorliegenden Fall. Das\n\n285\nVgl. GÜNTER HEINE, Quasi-Strafrecht und Verantwortlichkeit von Unternehmen im Kartellrecht der Europäischen Gemeinschaften und der Schweiz, ZStrR 2007, 121, der für die Begründung des Vorsatzes darauf abstellt, ob das Wissen und die Information beim Unternehmen vorhanden ist.\n286\nVgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOPH RIEDO, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert\n(Hrsg.), 2010, Vor Art. 49a-53 N 127 f., die es für zulässig halten im Kartellrecht vom Vorliegen des Wettbewerbsverstosses auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale zu schliessen, soweit die zuständigen Personen\nim Rahmen ihrer Befugnisse gehandelt haben. Der Informationsaustausch wurde nachweislich im Wissen und\nauf Geheiss der Geschäftsleitungen ausgeführt, so dass das Sekretariat davon ausgeht, es liege ein solch\nden Befugnissen entsprechenden Handeln vor.\n287\nAct. 85, GV-Protokoll vom 27. Mai 2005, 8; GV-Protokoll vom 9. Juni 2004, 12.\n288\nBSK StGB-FORSTER (Fn 281) Vor Art. 24 Rz 24.\n289\nVgl. Urteil des BGer 6S.417/2006 vom 21. Februar 2007; zitiert in: BSK StGB-FORSTER (Fn 281) Vor Art. 24\nRz 23.\n290\nBGE 113 IV 58; vgl. BSK StGB-FORSTER (Fn 281) Vor Art. 24 Rz 22.\n291\nBGE 130 IV 58, 67 f. E. 9.2.2.-E. 9.2.4.; vgl. BSK StGB-FORSTER (Fn 281) Vor Art. 24 Rz 23.\n\n"}