{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n244. Das Sekretariat hat das kollusive Verhalten (explicit collusion) der Wettbewerber in\nForm des Informationsaustausches bewiesen. Ferner legt es die Auswirkungen dieses Verhaltens ausführlich dar (vgl. unten B.4.4). Es braucht keine zusätzlichen kollusionsfördernden Beweise vorzubringen.\n245. Bulgari, Chanel und Coty beanstanden ferner, es fehle vorliegend an einem Sanktionsmechanismus, welcher ein etwaiges kollusives Verhalten der ASCOPA-Mitglieder stützen\nkönnte.\n246. Diese Vorbringen sind aus denselben Gründen irrelevant. Die dargelegte erhebliche\nWettbewerbsbeschränkung braucht nicht noch durch zusätzliche kollusionsfördernde Elemente untermauert zu werden, auch nicht in Form von möglichen Sanktionsmechanismen.280\n247. Deurocos, Tanner und Richemont geben an, nicht im Komitee vertreten gewesen zu\nsein und wenn überhaupt, so doch nur rudimentär über die Diskussionen im Komitee informiert gewesen zu sein. Deurocos und Tanner meinen zudem, sie hätten sich auf die Aus-\n\n277\nKammergericht vom 24. März 1972, Tubenhersteller II, WuW/E OLG 1253, 1256 f. Gleicher Ansicht KAI-UWE\nKÜHN, Fighting Collusion, Economic Policy, April 2001, 169, 191.\n278\nMASSIMO MOTTA Competition Policy, 2004, 142 ff., Motta spricht von „factors that facilitate collusion”: Vgl. Mitteilung der Kommission, Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der\nEuropäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. 2011 C 11/1 ff., Rz 77 (im\nFolgenden: Leitlinien über horizontale Zusammenarbeit); RPW 2007/1, 144, Rz 37 f., Bekanntmachung der\nPraxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich.\n279\nVgl. Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Botschaft 1994), BBl 1995 I 468 ff., 513.\n280\nDer Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass gemäss Praxis der WEKO kein konkreter Sanktionsmechanismus vorzuliegen braucht. Die Rückkehr zu wettbewerblichem Verhalten kann ein hinreichendes Abschreckungsmittel darstellen. Andere Prüfkriterien, wie die durch den Informationsaustausch geschaffene\nTransparenz, das geringe Marktwachstum und der unbedeutende Innovationswettbewerb, unterstützen gemäss Praxis die Glaubwürdigkeit einer solchen Bestrafung. Vgl. RPW 2008/4, 635 Rz 291, Coop/Carrfour.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 62\nkünfte von ASCOPA verlassen dürfen, weshalb sie davon ausgegangen seien, ihr Verhalten\nsei legal. Deurocos meint, ihr könne daher kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden.\nRichemont gibt zu bedenken, sie sei primär im Uhren- und Schmuckgeschäft tätig. Sie sieht\nIhr Parfüm Cartier als Nischenplayer. Sie biete keine Kosmetika an. Ihr würden Verbandsaktivitäten vorgeworfen, an denen sie gar nicht beteiligt gewesen sei.\n248. Sisley gibt an, sie habe den Informationsaustausch für völlig normal angesehen, weil\nden grossen Unternehmen diese Zahlen ohnehin über teure Marktforschungsunternehmen\nzugänglich gewesen seien. Sisley habe nie das Ziel verfolgt, die eigenen Preise an diejenigen der Konkurrenten anzupassen. Mit dem Informationsaustausch sei lediglich die Informationsasymmetrie zwischen den grossen Unternehmen und Sisley minimiert worden. Sisley\nhabe auch keinen Preiszerfall befürchtet, da nur kleine Mengen über den Absatzkanal Discounter vertrieben würden.\n\n249. PC Parfums gibt an, nur gewisse Informationen ausgetauscht zu haben. Sie habe am\nVergleichslistenaustausch nicht teilgenommen und die jährlichen Umsatzstatistiken nicht\nausgetauscht.\n\n250. Soweit sich Deurocos, Tanner und Sisley sinngemäss auf einen Verbotsirrtum berufen,\nsei auf die Ausführungen in Rz 308 ff. verwiesen, wo dargelegt wird, weshalb die Voraussetzungen dazu nicht gegeben sind.\n\n251. Aus allen Vorbringen geht hervor, dass die Parteien glauben, ihr Beitrag am Informationsaustausch sei nicht widerrechtlich. Deurocos, Tanner und Richemont begründen dies\nhauptsächlich damit, sie seien nicht im Komitee vertreten gewesen. Ihnen könnten somit die\nEntscheidungen des Komitees nicht zugerechnet werden. Sisley meint, eine Informationsasymmetrie ausgeglichen zu haben. PC bestreitet, gewisse Informationen geliefert zu haben.\nDamit sprechen die Parteien sinngemäss ihre Teilnahmeform am Wettbewerbsverstoss an.\nEin Vergleich mit der Rechtsprechung zur strafrechtlichen Mittäterschaft ist daher aufschlussreich.\n252. Gemäss geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der\nEntschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender\nWeise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei\nkommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem\nTatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt.281\n\n253. In subjektiver Hinsicht handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB bereits vorsätzlich,\nwer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Mittäterschaft setzt entsprechend zumindest Eventualvorsatz voraus.282 Laut Bundesgericht ist es nicht erforderlich,\ndass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte. Es reicht aus, dass die Zustimmung\nkonkludent geäussert wird.283 Der Mittäter braucht auch an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss seiner Mittäter auch später zu eigen machen.284\n\n254. Vorliegend steht fest, dass der Informationsaustausch zu der festgestellten Einschränkung des Wettbewerbs (vgl. unten B.4.4, insbesondere auch 566 ff.) geführt hat, also kausal\ndafür ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es für die Qualifikation der betei-\n\n"}