{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 60\nbereits ausgeführt, sollten sich die ASCOPA-Mitglieder zudem gegebenenfalls hinter den\nAGB „verschanzen“ können.275\n235. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass durch die einheitliche\nAusgestaltung der Geschäftsbedingungen der ASCOPA-Mitglieder der Wettbewerb in Bezug\nauf die AGB zumindest eingeschränkt werden sollte.\n\nA.3.5.3 Nutzen des Austausches und der Anpassung der allgemeinen\nGeschäftsbedingungen\n236. Wie aus der oben stehenden Darstellung folgt (Rz 232), wurden die allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar nicht voll aneinander angepasst, hingegen kam es zu einer Angleichung der AGBs der Parteien in verschiedenen Punkten.276 Anhand der ausgetauschten\nPreislisten konnten die Parteien überprüfen, ob sich ihre Konkurrenten an die AGB hielten\noder sich daran orientierten.\n\n237. Insbesondere die AGB-Klausel über Rücksendungen, welche die Zeitspanne formuliert, während der Waren an den Lieferanten zurückgesandt werden können, und wie hoch\ndie prozentualen Abzüge ausgestaltet sind, überliesse den verschiedenen Unternehmen\nGestaltungsspielraum, um einander zu konkurrieren. Mit der erfolgten Anpassung wurde das\nGegenteil erreicht.\n238. Im Vergleich zum übrigen Informationsaustausch fällt die erfolgte teilweise Angleichung\nder AGB nicht sehr stark ins Gewicht. Dennoch illustriert auch dieser Sachverhaltsabschnitt,\ndass es den ASCOPA-Mitgliedern nicht daran lag, den Wettbewerb untereinander zu intensivieren, wie dies zum Teil von den Parteien behauptet wird.\n\nA.3.6 Zusammenfassende Betrachtung des Nutzens des Informationsaustausches\n\n239. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel steht fest, dass der Informationsaustausch es\nden Parteien ermöglichte, den Wettbewerb untereinander einzuschränken. Denn der Erfolg\neiner Marke bzw. eines Produktes war aus den ausgetauschten Umsätzen ersichtlich\n(A.3.3.5). Die für diesen Erfolg ausschlaggebenden Werbemassnahmen kannten die Parteien durch ihre Marktbeobachtungen (Kinowerbung, Plakate, Fernsehen etc.). Von Interesse\nwaren daher die Kosten dieser Werbeanstrengungen, welche die Parteien einander mit dem\nAustausch offenlegten (A.3.4.2). Schliesslich ermöglichte der Preislistenaustausch den Parteien, die Preispolitik ihrer Konkurrenten zu verfolgen und ihr Verhalten nach Bedarf anzupassen (vgl. A.3.2.6). Diese Anpassung konnte darin bestehen, dass der tolerierbare Umfang und der Zeitpunkt allfälliger Preiserhöhungen relativ genau abgeschätzt werden konnte.\n240. Im Unterschied zu einem zulässigen Parallelverhalten, bei dem ein Marktteilnehmer\nden Markt beobachtet, wurden Informationen ausgetauscht, die normalerweise im Markt\nnicht zur Verfügung stehen.\n\n241. Es steht zumindest fest, dass der Informationsaustausch insgesamt bereits den Willen\nder Parteien belegt, den Wettbewerb untereinander einzuschränken. Dies wird einerseits\ndurch die Vorkommnisse dokumentiert, welche die Befürchtungen der Parteien vor einer\nPreisabwertung aufzeigen (A.3.2.5). Andererseits ist zu bedenken, dass Konkurrenten, die\n\n275\nAct. 2, Beilage A, 18.\n276\nAct. 2, Beilagen B2 (Cartier); B4 (Clarins); B5 (Coty); B6 (Deurocos Cosmetic); B8 (D.P. Diffusion Parfums);\nB9 (Elisabeth Arden); B10 (Estée Lauder); B11 (Juvena); B12 (LCI Cosmetics International); B13 (Marbert\nKosmetik GmbH); B14 (Parfums & Beauté, Suisse, SA);B15 (Christian Dior); B17 (Parfums de Luxe Ltd); B18\n(PC Parfums Cosmétiques SA); B19 (Parlux Diffusion); B20 (Puig Suisse); B21 (Sisley); B22 (Soparco SA);\nB23 (Star Cos Sàrl); B24 (Tanner); B25 (Tschanz Distribution); B26 (Unilever Cosmetics International: gehört\nheute zu Coty); B28 (YSL Beauté SA: gehört heute zu L‘Oréal).\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 61\neinander preissensible und strategisch relevante Geschäftsgeheimnisse zukommen lassen,\nwissen, dass dadurch der Wettbewerb eingeschränkt werden kann. Indem sie ihr Verhalten,\nvon dem sie wissen, dass es aus wettbewerbsrechtlicher Sicht problematisch ist, über Jahre\nhinweg weiterführen, nehmen sie eine Wettbewerbsbeschränkung zumindest bewusst in\nKauf. Die gegenteilige Auffassung, wonach der Informationsaustausch darauf ausgerichtet\ngewesen sei, den Wettbewerb zu fördern, ist unglaubwürdig. So wäre es, um es in den Worten des deutschen Kammergerichts auszudrücken, „völlig unverständlich, dass die Betroffenen […] ein derartiges Verfahren durchführen, also Mühe und Kosten lediglich dafür einsetzten, um den gegenseitigen Wettbewerb zu verschärfen.“277\n\nA.3.7 Parteivorbringen zum Informationsaustausch insgesamt\n242. Bulgari, Estée Lauder, Chanel, Dior/PC Parfums, La Prairie/Juvena, Puig und Richemont wenden ein, die Struktur des untersuchten Marktes zeige, dass keine Kollusion vorliegen könne bzw. der Informationsaustausch keine Wettbewerbsbeschränkung bezwecke.\n\n243. Diese Ausführungen sind unzutreffend. Die Parteien übersehen, dass Strukturmerkmale dazu dienen, aufgrund von Marktgegebenheiten aufzuzeigen, ob ein Markt kollusionsanfällig ist.278 Das bedeutet weder, dass Kollusion immer besteht, wenn diese Strukturmerkmale\ngegeben sind, noch dass Kollusion ausgeschlossen ist, wenn sie nicht gegeben sind. In\nÜbereinstimmung damit besagt bereits die Botschaft zum KG 1994:\n\n„Das Konzept des wirksamen Wettbewerbs lehnt jeden strukturellen Determinismus ab, wonach\naufgrund statischer Strukturmerkmale (Anzahl Firmen, Konzentration der Marktanteile etc.)\nzwingend auf bestimmte Verhaltensweisen oder Wettbewerbsergebnisse zu schliessen wä-\n279\nre.“\n\n"}