{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2011-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ASCOPA_2011-10-31.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2012/01/ascopa_verfuegung.pdf.download.pdf/ascopa_verfuegung.pdf", "Checksum": "b5cec4f6e62adb3bf19bbec35d68200a"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ASCOPA"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ASCOPA"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:14", "Checksum": "3448f4f0bbfdcabcc52c68b7cf038a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 31.10.2011 ASCOPA\nRegeste:\nASCOPA\n\n73. Entgegen der Ansicht der Parteien spielt es zudem keine Rolle, ob jedes Unternehmen\nbei den beschriebenen Ereignissen zugegen oder direkt beteiligt war. Einerseits kam dem\nKomitee laut Verbandsstatuten die Geschäftsführungspflicht zu, die nicht von allen Mitgliedern gleichzeitig besorgt werden konnte. Andererseits stützten die ASCOPA-Mitglieder mit\nihrer Wahl des Komitees (vgl. Rz. 10) und ihrer Beteiligung am Informationsaustausch die\nVerbandspolitik. Hätten sie die Verbandspolitik und die Vorgehensweise des Komitees nicht\ngutgeheissen, wäre ihnen jederzeit der Austritt aus dem Verband offen gestanden.\n74. Die Parteien geben ferner zu bedenken, sämtliche Vorkommnisse hätten sich vor 2004\nabgespielt und dürften demnach für die Untersuchung nicht beachtet werden. Dieser Einwand ist, soweit er die in Rz 66 f. beschriebenen Vorkommnisse betrifft, unzutreffend und\ngeht auch in Bezug auf die übrigen Sachverhalte ins Leere.\n\n75. Die Parteien berufen sich implizit auf das strafrechtliche Verbot der Rückwirkung. Danach ist das Gesetz nicht auf Taten anzuwenden, welche vor seinem Inkrafttreten begangen\nwurden.98\n\n76. Mit der am 1. April 2004 in Kraft getretenen Kartellrechtsänderung wurde u.a. Art. 49a\nKG und damit die direkte Sanktionierbarkeit der Verhalten nach Art. 5 Abs. 3 KG eingeführt.\nArt. 5 Abs. 1 bis 3 KG wurde durch die damalige Gesetzesrevision nicht verändert. Verhaltensweisen, die vor dem 1. April 2004 unter Art. 5 Abs. 1 bis 3 KG subsumierbar wurden, waren also schon davor unzulässig. Es liegt mit Bezug auf die Zulässigkeit der vorliegend zu\n\n98\nPETER POPP/PATRIZIA LEVANTE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 2007, Art. 2 N 1.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 25\nbeurteilenden Sachverhalte folglich keine Rückwirkung vor. Die beschriebenen Vorkommnisse dürfen also ohne weiteres im vorliegenden Fall herangezogen werden, um die Unzulässigkeit des vorliegenden Verhaltens darzulegen.\n\n77. Des Weiteren ist zu beachten, dass das Rückwirkungsverbot nicht für unechte Rückwirkungen gilt. Mit dem Begriff „unechte Rückwirkung“ wird die Anwendung von neuem\nRecht auf Dauersachverhalte beschrieben, welche vor Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden, jedoch unter der Geltung des neuen Rechts fortbestehen.99\n\n78. Die beschriebenen Vorgänge illustrieren die Befürchtungen der Komitee-Mitglieder um\nfallende Preise und die in diesem Zusammenhang gewählten Reaktionen darauf. Mit diesen\nSachverhalten wird also ein Dauerzustand beschrieben, der bis nach Inkrafttreten des neuen\nRechts anhielt. Auch daher gelangt das Rückwirkungsverbot nicht zur Anwendung.\n79. Daraus folgt, dass die Wettbewerbsbehörden sämtliche aufgeführten Umstände und\nBeweismittel heranziehen, um Kartellrechtsverstösse darzulegen. Allerdings könnten die so\nhergeleiteten Kartellrechtsverstösse lediglich ab dem 1. April 2004 sanktioniert werden.\n\nParteivorbringen im Rahmen der zweiten Stellungnahme\n80. Estée Lauder und sinngemäss Clarins sehen im Beibehalten eines hohen Preisniveaus\neinen wesentlichen Aspekt für Luxuskosmetika. Es sei gerechtfertigt, dass die ASCOPA-\nMitglieder sich für Discountpreise, parallele Sonderaktionen, Verkaufsförderungsaktionen,\nPreiserosionen und Parallelimporte interessierten und darüber auch ihre Besorgnis ausdrückten. Dies zeige nicht den Willen die Preiskonkurrenz einzudämmen, sondern die Reputation der Produkte aufrechtzuhalten.\n\n81. Zu den Vorträgen von Estée Lauder und Clarins ist folgendes festzuhalten: Vorab zeigt\nsich der Wille der Parteien zur Wettbewerbsbeschränkung nicht einzig aus den hier aufgelisteten Vorkommnissen. Wie dies das Sekretariat in seinem Antrag vom 20. Mai 2011 ausdrücklich festgehalten hat (vgl. unten Rz 241), folgt dies auch aus dem Informationsaustausch als solchem. Zudem übersehen Estée Lauder und Clarins, dass das Sekretariat nicht\nbloss deren individuellen Interessen und Besorgnisse aufgezeigt. Vielmehr zeigt das Sekretariat auf, dass sie sich a) darüber mit ihren Konkurrenten unterhalten haben und b) auch zusammen mit ihren Konkurrenten Gegenmassnahmen beschlossen haben. Eine solche Vorgehensweise geht über einen allfälligen Reputationsschutz hinaus.\n\nA.3.2.6 Nutzen des Austausches von Bruttoverkaufspreisen und unverbindliche\nWiederverkaufspreisempfehlungen\n82. Der Nutzen des Austausches von Bruttopreislisten ist im Zusammenhang mit den Befürchtungen um die Preisabwertung zu betrachten. Wie anschliessend aufgezeigt wird, ermöglichte der Austausch der Bruttopreislisten den Parteien, (i) bei der Preisfestsetzung Vergleichsprodukte heranzuziehen, (ii) die Händlermargen einzuschätzen und auf die Rabattkonditionen der Konkurrenten zurückzuschliessen und schliesslich (iii) die Endverkaufspreise\nabzuschätzen sowie die Sell-in-Preise zu berechnen. Ein kurzes Fazit (iv) schliesst die Darstellung des Nutzens des Preislistenaustausches ab.\n\n99\nVgl. zum Rückwirkungsverbot CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz,\nAmstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 49a KG N 31 ff.; vgl. ferner STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel et al. (Hrsg.), 2008, Art. 2 N 5.\n\n22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 26\n(i) Heranziehen von Vergleichsprodukten bei der Preisfestsetzung\n\n"}