Namentlich ergab die Vorabklärung keine genügenden Anhaltspunkte für eine unzulässige Abrede über absoluten Gebietsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG, für eine unzulässige Abrede über die Beschränkung des Mehrmarkenvertriebs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG oder für eine unzulässige Abrede über einen Informationsaustausch im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG. Zudem ergab die Vorabklärung keine genügenden Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Diskriminierung von Handelspartnern im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG. Für die in diesem Zusammenhang entstanden Verfahrenskosten ist die AMAG nicht gebührenpflichtig.