Art. 5 Abs. 1 KG über die Verknüpfung von Service und Vertrieb; sowie über die Beschränkung des Bezugs von Ersatzteilen. Zudem ergab die Vorabklärung Anhaltspunkte dafür, dass die AMAG auf dem Markt für den Verkauf von Ersatzteilen über eine marktbeherrschende Stellung verfügt und diese möglicherweise im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG missbraucht. Insofern ist die AMAG gebührenpflichtig. Hingegen hat sich das Sekretariat im Rahmen der vorliegenden Vorabklärung mit diversen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt, die keine genügenden Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 oder 7 KG darstellen. Namentlich ergab die Vorabklärung keine genügenden