Sofern die AMAG ihr Rabatt- und Bonussystem im Bereich Aftersales anpasst (vgl. unten, Rz 249, Anregung V.), dürften die Bedenken des Sekretariats im Hinblick auf eine mögliche missbräuchliche Einschränkung des Absatzes und/oder Koppelung der Abnahme von Leistungen ausgeräumt sein. Folglich erscheint es, unter der Voraussetzung, dass die AMAG die Anregung des Sekretariats umsetzt und ihr Rabatt- und Bonussystem im Bereich Aftersales anpasst (vgl. unten, Rz 249, Anregung V.), auch nicht verhältnismässig, wegen einer möglichen missbräuchlichen Einschränkung des Absatzes bzw. Koppelung der Ab-