 Eine missbräuchliche Einschränkung des Absatzes im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG und/oder eine missbräuchliche Koppelung der Abnahme von Leistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG kann zwar nicht ausgeschlossen werden und würde einen schweren KG-Verstoss darstellen. Allerdings wurde das Rabatt- und Bonussystem im Bereich Aftersales erst per Januar 2017 eingeführt und es liegen zurzeit keine genügenden Anhaltspunkte vor, dass andere Anbieter von Ersatzteilen in der Ausübung des Wettbewerbs tatsächlich behindert wurden.