 Abreden über die Beschränkung des Bezugs von Ersatzteilen nach Art. 5 Abs. 1 KG gehören ebenfalls nicht zu den schädlichsten Vertikalabreden, sofern sie nicht zu einer indirekten Beschränkung von gebietsüberschreitenden passiven Verkäufen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG führen (vgl. oben, Rz 211). Folglich erscheint es, unter der Voraussetzung, dass die AMAG die Anregung des Sekretariats umsetzt und ihr Rabattund Bonussystem im Bereich Aftersales anpasst (vgl. unten, Rz 249, Anregung V.), auch nicht verhältnismässig, gestützt auf die zurzeit vorliegenden Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsabreden i.S.v.