Allerdings bestehen zurzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassung als reiner Servicepartner ausgeschlossen wird. Folglich erscheint es, unter der Voraussetzung, dass die AMAG die Anregung des Sekretariats umsetzt und reine Servicepartner auch nach der Umsetzung der Strategie 2020 nach wie vor zulässt (vgl. unten, Rz 249, Anregung II.), als nicht verhältnismässig, gestützt auf die zurzeit vorliegenden Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsabreden i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG über die Verknüpfung von Service und Vertrieb eine Untersuchung zu eröffnen.