 Abreden über die Verknüpfung von Service und Vertrieb können unzulässig sein, wenn sie den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen und nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sind (Art. 5 Abs. 1 KG), sie gehören aber nicht zu den schädlichsten Vertikalabreden. Die Vorabklärung hat ergeben, dass die AMAG Betriebe mit Händler- und Serviceverträgen bevorzugt. Allerdings bestehen zurzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassung als reiner Servicepartner ausgeschlossen wird.