22-00027/COO.2101.111.7.305747 50 und die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung, die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkung und ob im konkreten Fall nur oder ganz überwiegend private Interessen involviert sind. 249. Vorliegend sprechen insbesondere die Art und Schwere der zu beurteilenden Wettbewerbsbeschränkungen für einen vorläufigen Verzicht auf die Eröffnung einer Untersuchung, sofern die AMAG die durch das Sekretariat angeregten Massnahmen nach Art. 26 Abs. 2 KG (vgl. unten, Rz 249, C. Anregungen) umsetzt, dies aus den folgenden Gründen: