Folglich haben die Wettbewerbsbehörden bei Anhaltspunkten für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung grundsätzlich eine Untersuchung zu eröffnen. Auf die Eröffnung einer Untersuchung kann – ausnahmsweise – dann verzichtet werden, wenn das Verfahren unverhältnismässig wäre. Dabei ist die gesamte Interessenlage des Einzelfalls sorgfältig und umfassend zu würdigen. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der Wettbewerbsbeschränkung, der Umfang 70 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (BV; SR 101).