248. Folglich bestehen Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG und Art. 7 KG, die zur Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 27 KG führen können. Gemäss dem verfassungsmässigen Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV70) bildet das Recht Grundlage und Schranke staatlichen Handelns. Nach dem prozessualen Legalitätsprinzip sind die Behörden verpflichtet, Gesetzesverstösse zu verfolgen und zu ahnden (Verfolgungszwang). Folglich haben die Wettbewerbsbehörden bei Anhaltspunkten für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung grundsätzlich eine Untersuchung zu eröffnen.