Dieses Rabatt- und Bonussystem könnte andere Anbieter von Ersatzteilen darin beschränken, diese an Mitglieder des AMAG Vertriebssystems und/oder unabhängige Marktteilnehmer zu verkaufen. Damit bestehen Anhaltspunkte, dass zwischen der AMAG und den Abnehmern von Ersatzteilen, welche Ersatzteile gemäss diesem Rabatt- und Bonussystem beziehen, eine unzulässige Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG über die Beschränkung des Bezugs von Ersatzteilen vorliegen könnte (Art. 16 Bst. h KFZ-Bek).