B.5 Zusammenfassung 247. Zusammenfassend gelangt das Sekretariat gestützt auf die vorliegende Vorabklärung zu folgendem Schluss:  Die Vorabklärung hat ergeben, dass die AMAG bei der Umsetzung der Strategie 2020 Betriebe mit Händler- und Serviceverträgen bevorzugt. Damit bestehen Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der AMAG und denjenigen Händlern, die nach der Strategie 2020 als Handels- und Servicepartner zum Netz zugelassen werden, eine unzulässige Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG über die Verknüpfung von Service und Vertrieb vorliegen könnte.