B.4.3 Fazit 246. In Bezug auf die Märkte für den Vertrieb neuer KFZ ist davon auszugehen, dass die AMAG nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügt (vgl. oben, Rz 234–237). Folglich bestehen diesbezüglich keine Anhaltspunkte für missbräuchliche Verhaltensweisen im Sinne von Art. 7 KG. Hingegen ist in Bezug auf die Märkte für Serviceleistungen und den Vertrieb von Ersatzteilen davon auszugehen, dass diese markenspezifisch abzugrenzen wären und die AMAG auf diesen Märkten möglicherweise über eine marktbeherrschende Stellung verfügt 66 RPW 2010/1, 166 Rz 322, Preispolitik Swisscom ADSL; vgl. auch BGE 139 I 72, E. 10.1.1 (= RPW