Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie damit möglicherweise eine missbräuchliche Einschränkung des Absatzes im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG und/oder eine missbräuchliche Koppelung der Abnahme von Leistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG vornimmt, weil sie andere Anbieter von Ersatzteilen in der Ausübung des Wettbewerbs behindert (vgl. oben, Rz 223).69