In Bezug auf die Märkte für den Vertrieb neuer KFZ ist davon auszugehen, dass die AMAG nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügt (vgl. oben, Rz 234–237). Folglich bestehen keine Anhaltspunkte für missbräuchliche Verhaltensweisen im Sinne von Art. 7 KG auf diesen Märkten. 245. In Bezug auf die Märkte für Serviceleistungen und den Vertrieb von Ersatzteilen, ist für die Zwecke der vorliegenden Vorabklärung provisorisch davon auszugehen, dass diese markenspezifisch abzugrenzen sind und die AMAG auf diesen Märkten möglicherweise über eine marktbeherrschende Stellung verfügt (vgl. oben, Rz 238).