KG hat der Gesetzgeber eine nicht abschliessende Liste von Verhaltensweisen aufgestellt, die das Verbot von Art. 7 Abs. 1 KG veranschaulichen bzw. konkretisieren soll.68 243. Diese Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen sind nach Art. 7 Abs. 1 KG unzulässig, sofern sie nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind (sog. legitimate business reasons). Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist nach Massgabe von Art. 49a Abs. 1 KG sanktionierbar. 244. In Bezug auf die Märkte für den Vertrieb neuer KFZ ist davon auszugehen, dass die AMAG nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügt (vgl. oben, Rz 234–237).