B.4.1 Marktbeherrschende Stellung 232. Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG). B.4.1.1 Der relevante Markt 233. Die Beurteilung der Marktbeherrschung setzt die Bestimmung des relevanten Marktes voraus. Für die Zwecke der vorliegenden Vorabklärung ist von folgender provisorischer Marktabgrenzung auszugehen: