B.3.2.4 Zwischenergebnis 228. Basierend auf einer Gesamtbeurteilung der dargelegten qualitativen und quantitativen Kriterien bestehen Anhaltspunkte für Abreden über die Verknüpfung von Service und Vertrieb und die Beschränkung des Bezugs von Ersatzteilen, die den Wettbewerb auf den relevanten Märkten erheblich beeinträchtigen und vorbehältlich einer Rechtfertigung aus Effizienzgründen unzulässig sind (Art. 5 Abs. 1 KG). B.3.3 Rechtfertigung aus Effizienzgründen 229. Wettbewerbsabreden sind gemäss Art. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie: