Für die Beurteilung der Abrede über die Beschränkung des Bezugs von Ersatzteilen bei der AMAG ist zunächst zwischen hersteller- bzw. importeurbezahlten und kundenbezahlten Arbeiten zu unterscheiden. Die Garantie nach Abschluss eines Autokaufvertrages bindet die zugelassenen Werkstätten an die AMAG, weil diese ihnen in einem Garantiefall nicht nur die Ersatzteile kostenlos bzw. günstiger gewährt, sondern auch die Kosten für die Reparaturen übernimmt (zu einem reduzierteren Stundenansatz als dem Kunden verrechnet würde). Eine solche Garantie kann je nach Marke bis zu sieben Jahren Wirkungen entfalten (vgl. vorne, Rz 215).