218. Demzufolge bestehen, gestützt auf die erörterten qualitativen und quantitativen Kriterien, Anhaltspunkte dafür, dass allfällige Abreden über die Verknüpfung von Service und Vertrieb insgesamt als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung zu betrachten wären. B.3.2.3.2 Auswirkungen auf den Markt für den Vertrieb von Ersatzteilen 219. Schliesslich sind die Auswirkungen der Abrede über die Beschränkung des Bezugs von Ersatzteilen auf den Markt für den Vertrieb von Ersatzteilen zu beurteilen. Dabei ist von einem markenspezifischen und nationalen Markt auszugehen (vgl. vorne, Rz 201).