Zugleich könnte das vereinbarte Rabatt- und Bonussystem diese Werkstätten in ihrer Möglichkeit beschränken, Originalersatzteile und -ausrüstungen oder qualitativ gleichwertige Ersatzteile von Anbietern ihrer Wahl zu erwerben. Damit bestehen Anhaltspunkte für eine qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG.61 Hingegen liegen zurzeit keine Hinweise vor, dass das Bonussystem zu einer indirekten Beschränkung von gebietsüberschreitenden passiven Verkäufen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG führt.62