b KFZ-Bek). Die Tätigkeiten von Verkauf und Kundendienst sind grundsätzlich zu trennen. Ein zugelassener Händler kann seine Tätigkeit demzufolge ausschliesslich auf einen dieser Bereiche beschränken (Rz 32 Erläuterungen zur KFZ-Bek). 208. Im EU-Wettbewerbsrecht würden Vereinbarungen, mit denen zugelassene Werkstätten zum Verkauf von Neuwagen verpflichtet werden, wahrscheinlich vom Kartellverbot in Art. 101 Abs. 1 AEUV58 erfasst, da die genannte Verpflichtung nicht durch die Art der Vertragsdienstleistungen bedingt ist.59 Ferner kämen Vereinbarungen, die eine derartige Verpflichtung enthalten, bei einer etablierten Marke in der Regel nicht für die Ausnahmeregelung nach Art. 101 Abs. 3