a. Abrede über die Verknüpfung von Service und Vertrieb 207. Die Verpflichtung einer zugelassenen Werkstatt, die Erbringung von Serviceleistungen mit dem Vertrieb von Ersatzteilen oder mit dem Vertrieb von neuen KFZ zu verknüpfen, ist als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu betrachten (Art. 16 Bst. a KFZ-Bek). Gleichermassen ist die Verpflichtung eines zugelassenen Händlers, den Vertrieb von neuen KFZ mit der Erbringung von Serviceleistungen oder dem Vertrieb von Ersatzteilen zu verknüpfen, als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu betrachten (Art. 16 Bst. b KFZ-Bek).