22-00027/COO.2101.111.7.305747 41 B.3.2.2 Qualitative Kriterien 206. Die Frage, ob eine qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich anhand des von der Abrede betroffenen Wettbewerbsparameters56 und des Ausmasses des Eingriffs in diesen Wettbewerbsparameter57. Vertikale Abreden, die nicht unter Art. 5 Abs. 4 KG fallen, werden als qualitativ schwerwiegend betrachtet, wenn sie eine der in den Ziff. 12 Abs. 2 VertBek oder Art. 15 bis 19 KFZ-Bek aufgeführten Beschränkungen zum Gegenstand haben.