für oder gegen ein KFZ einer bestimmten Marke entscheiden würden, was z.B. bei gewerbsmässigen Abnehmerinnen oder Abnehmern von Fahrzeugflotten eher der Fall sei als bei Privatpersonen.43 197. Weiter geht die Europäische Kommission davon aus, dass der Markt für Serviceleistungen markenspezifisch abzugrenzen ist.44 Begründet wird dies damit, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer von KFZ einer bestimmten Marke nur zugelassene oder unabhängige Werkstätten als substituierbar ansehen, die KFZ dieser Marke reparieren können, nicht hingegen solche, die als zugelassene oder unabhängige Werkstätten KFZ anderer Marken instand setzen.45