193. Für den Vertrieb neuer KFZ im Rahmen von Flottengeschäften wäre allenfalls ein separater Markt abzugrenzen. Da die Abklärungen zum Flottengeschäft allerdings keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 oder 7 KG ergeben haben (vgl. oben, Rz 130-150), ist für die Zwecke der Vorabklärung kein entsprechender Markt abzugrenzen.