Auf den Anschluss- bzw. Sekundärmärkten, d.h. auf den Märkten für Serviceleistungen und auf den Märkten für Ersatzteile, sei der Wettbewerb hingegen weniger intensiv, weil diese markenspezifisch seien.32 Daher richtet sich nur noch die Gruppenfreistellung von vertikalen Vereinbarungen, die sich auf die Erbringung von Serviceleistungen oder auf den Verkauf von Ersatzteilen beziehen nach den Voraussetzungen der spezifischen KFZ-GVO.33 In der Schweiz gilt die KFZ-Bekanntmachung hingegen nach wie vor sowohl für den Verkauf von neuen KFZ als auch für den Verkauf von Ersatzteilen und die Erbringung von Serviceleistungen.34