Daher hat die Europäische Kommission bei der Neuordnung der Gruppenfreistellung im KFZ-Sektor entschieden, auf vertikale Vereinbarungen im Bereich des Verkaufs von neuen KFZ ab dem 1. Juni 2013 nur noch die allgemeine Vertikal-GVO30 anzuwenden.31 Auf den Anschluss- bzw. Sekundärmärkten, d.h. auf den Märkten für Serviceleistungen und auf den Märkten für Ersatzteile, sei der Wettbewerb hingegen weniger intensiv, weil diese markenspezifisch seien.32 Daher richtet sich nur noch die Gruppenfreistellung von vertikalen Vereinbarungen, die sich auf die Erbringung von Serviceleistungen oder auf den Verkauf von Ersatzteilen beziehen nach den Voraussetzungen der spezifischen KFZ-GVO.33