18 So etwa auch das Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 6.3, Paul Koch AG/WEKO. 22-00027/COO.2101.111.7.305747 36 Ersatzteilen- in der Belieferung der Mitglieder des AMAG Vertriebsnetzes beschränkt und damit im Wettbewerb mit den die AMAG beliefernden Anbietern von Ersatzteilen behindert. Z.B. kann ein Anbieter von Motorenöl faktisch von einer Lieferung an Abnehmer der AMAG ausgeschlossen werden, da die jeweiligen Abnehmer, um vom Bonus zu profitieren, auch das Motorenöl bei der AMAG beziehen müssen.