Jedenfalls bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine nach Art. 5 Abs. 1 KG unzulässige Abrede über einen Informationsaustausch. Da die AMAG auf dem Markt für den Verkauf neuer KFZ nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügt (vgl. unten, Rz 237), kommt auch keine Diskriminierung von Handelspartnern im Sinne von Art. 7 KG in Frage. B. Erwägungen