Zudem leiste die AMAG keine Gewähr dafür, dass diese Informationen den AMAG Retail Betrieben, welche mit den Handelspartnern in direkter Konkurrenz stehen, nicht zugänglich gemacht würden (vgl. oben, Rz 160). Nach Abklärungen des Sekretariats steht beim vertikalen Informationsaustausch zwischen der AMAG als Importeurin/Lieferantin und ihren Vertriebspartnern die Verkaufsförderung im Vordergrund. Jedenfalls bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine nach Art. 5 Abs. 1 KG unzulässige Abrede über einen Informationsaustausch.