Folglich bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Abrede über die Beschränkung des Bezugs von Ersatzteilen (vgl. unten, Rz 180 ff.). Zudem bestehen Anhaltspunkte, dass die AMAG auf den Aftersales-Märkten über eine marktbeherrschende Stellung verfügen könnte (vgl. unten, Rz 238). Das Anreizsystem zum Bezug von möglichst vielen Ersatzteilen aus unterschiedlichen Sortimentsgruppen bei der AMAG könnte auch eine missbräuchliche Einschränkung des Absatzes im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG und/oder eine missbräuchliche Koppelung der Abnahme von Leistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst.