22-00027/COO.2101.111.7.305747 34 Handelspartner können, wenn sie im Wettbewerb bleiben wollen, nicht auf Flottengeschäfte verzichten. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass sie zumindest die empfohlenen Preisnachlässe anwenden. Dies beschränkt zwar die Preisgestaltung der Handelspartner und vermindert ihre Marge. Allerdings bestehen für den Bereich des Flottengeschäfts gestützt auf die zurzeit vorliegenden Informationen keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 oder 7 KG (vgl. oben, Rz 130–150).