Demzufolge bestehen zurzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die ergangenen und die geplanten Kündigungen der Händler- und Serviceverträge unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG darstellen (vgl. oben, Rz 51). Hingegen ist davon auszugehen, dass es in Zukunft nur noch eine geringe Anzahl an «service only» Betrieben geben wird (vgl. oben, Rz 58).