Gestützt auf die zurzeit verfügbaren Informationen ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen betreffend Vertragsauflösung nach Art. 19 KFZ-Bek eingehalten wurden bzw. werden und dem Investitionsschutz damit genügend Rechnung getragen wurde bzw. wird. Demzufolge bestehen zurzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die ergangenen und die geplanten Kündigungen der Händler- und Serviceverträge unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG darstellen (vgl. oben, Rz 51).