Folglich bestehen keine Anhaltspunkte für eine nach Art. 5 Abs. 1 KG unzulässige Abrede über einen Informationsaustausch. Da zurzeit keine Anhaltspunkte bestehen, dass AMAG auf dem Markt für den Verkauf neuer KFZ über eine marktbeherrschende Stellung verfügt (vgl. oben, Rz 237), kommt auch keine Diskriminierung von Handelspartnern im Sinne von Art. 7 KG in Frage. 170.