Im Vordergrund des vertikalen Informationsaustausches zwischen der AMAG als Importeurin/Lieferantin und ihren Vertriebspartnern steht offenbar die Verkaufsförderung, welche zu einer Intensivierung des Wettbewerbs führt. Das finanzielle Benchmarking erlaubt es, die Vertriebsstruktur effizienter zu organisieren, indem ineffiziente Betriebe oder Strategien identifiziert und behoben werden können. Die Gefahr für eine wettbewerbsschädliche Verhaltensabstimmung ist insofern nicht ersichtlich. Folglich bestehen keine Anhaltspunkte für eine nach Art. 5 Abs. 1 KG unzulässige Abrede über einen Informationsaustausch.