149. Betreffend die Rahmenvereinbarung mit […] macht die AMAG geltend, dass diese «versehentlich» als AMAG Retail-Rahmenvereinbarung ausgestaltet worden sei und einen Bezug von Fahrzeugen ausschliesslich bei AMAG Retail Betrieben vorgesehen habe. Die AMAG hat diese Vereinbarung Ende 2016 durch eine neue Rahmenvereinbarung mit der […] ersetzt, in der keine Beschränkung des Fahrzeugbezugs auf AMAG Retail Betriebe mehr vorgesehen ist, sondern ein Bezug bei allen zugelassenen Händlern möglich ist.