ten. 143. Ein Handelspartner wies auf eine AMAG-interne E-Mail vom 31. August 2016 hin, in der AMAG mitteilte, dass zwischen der Firma […] und AMAG Import eine Rahmenvereinbarung betreffend den Verkauf von flottenberechtigten Mitarbeitern getroffen worden sei. Die AMAG wies die verantwortlichen Personen insbesondere darauf hin, dass «[d]iese Vereinbarung […] für die gesamte Schweiz und ausschliesslich für AMAG Retail» gelte. 144. Art. 2 Abs. 1 dieser Rahmenvereinbarung sah Folgendes vor: «Toutes les conditions prévues dans celle-ci sont valables uniquement dans les AMAG Retail de Suisse ». In Art. 1.7 der Rahmenvereinbarung wurde präzisiert: «[...