A.5.7.6 Fazit 129. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass AMAG Retail Betriebe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur AMAG Gruppe beim Verkauf von neuen KFZ der VW-Konzernmarken womöglich bessergestellt sind als die Vertriebspartner der AMAG. Allerdings ist nicht davon auszugehen, 22-00027/COO.2101.111.7.305747 26 dass der AMAG auf dem Markt für den Vertrieb von Neufahrzeugen bzw. in den einzelnen Segmenten eine marktbeherrschende Stellung zukommt (vgl. unten, Rz 237), weshalb keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 7 KG vorliegen.